bitte beachten Sie das lt. DVO §7 Abs 15 mit 1.1.2026 in Kraft tretende Deponierungsverbot für Gipsplatten:

Deponieverordnung 2008
BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2024

§7. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

15. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten), ausgenommen
a) jene Platten, bei denen im Zuge der Eingangskontrolle einer Recyclinganlage für Gipsabfälle nachweislich festgestellt wurde, dass sie nicht von ausreichender Qualität sind, um daraus spezifikationsgerechten RC-Gips herzustellen und
b) RC-Gips aus der Aufbereitung der Platten in einer Recyclinganlage, der die Qualitätsanforderungen des Recyclings zur Erzeugung eines RC-Gipses nachweislich nicht einhält, insbesondere, wenn der Asbestgehalt gemäß dem Stand der Technik über dem Grenzwert von 0,008 Masseprozent liegt.

Andere Gipsabfälle wie z.b. Leichtbetonsteine auf Gipsbasis, etc. sind davon nicht betroffen

Deponierungsverbot für Gipsplatten ab 1.1.26