Auf den Deponien der Mineralstoffverwertungsgesellschaft dürfen die genehmigten Abfallarten unter Einhaltung der Bedingungen und Vorgaben der Deponieverordnung idgF abgelagert werden, wobei die dafür notwendigen Unterlagen (Abfallinformation, Inspektionsbericht, Begleitschein, etc.) seitens des Kunden vor Anlieferung beizubringen sind. Anlieferungen sind nur zu unseren Öffnungszeiten (siehe Homepage oder Aushang) möglich.

Die Abfallinformation ist vor Anlieferung elektronisch als pdf-Dokument zu übermitteln und hat zu enthalten: eine eindeutige Kennung, Name/Anschrift bzw. GLN-Nummer des Abfallerzeugers (Bauherr), Bezeichnung und Anschrift des Bauvorhabens, Name und Anschrift des Abfallbesitzers bzw. GLN-Nummer zum Zeitpunkt der Anlieferung (Kunde), Abfallart / Schlüsselnummer, Menge des Abfalles in Tonnen, Kennungen von zugehörigen Dokumenten (z.B. Kennung eines zugehörigen Inspektionsberichtes), Datum der Ausstellung, Unterschrift des Abfallbesitzers (ev. auch Unterschrift des Verpackers bei verpackten Abfällen wie z.B. Asbestzement, ev. auch Unterschrift des aushebenden Unternehmens bei Bodenaushubmaterial mit Kleinmengenregelung <2.000to).

Der Inspektionsbericht muss vollständig, inklusive aller lt. Deponieverordnung erforderlichen Angaben und Anlagen, und endgültig (kein Entwurf, inkl. Zieldeponie, etc.) digital als pdf-Dokument übermittelt werden. Inspektionsberichte zur Deponierung dürfen nur durch für die Untersuchungen nach Deponieverordnung akkreditierte Fachanstalten ausgestellt werden.

Ein ev. notwendiger Begleitschein ist vom anliefernden LKW beim Transport von gefährlichen Abfällen zweifach im Original mitzuführen und uns bei Anlieferung im Original zu übergeben. Der Begleitschein ist vor Transportbeginn auszufüllen und hat zu diesem Zeitpunkt zu enthalten: Abfallart / Schlüsselnummer, geschätzte Masse in Tonnen, Name / Anschrift bzw. GLN-Nummer des Abfallübergebers (inkl. firmenmäßige Zeichnung), Anschrift des Absendeortes, Datum des Transportbeginns, Name / Anschrift bzw. GLN-Nummer des Transporteurs (inkl. firmenmäßige Zeichnung), Art des Transportes, Name / Anschrift bzw. GLN-Nummer des Übernehmers, Anschrift des Empfangsortes. Der Begleitschein wird bei Abfallübergabe von uns allenfalls korrigiert (z.B. Gewicht) vervollständigt sowie unterfertigt und ein Exemplar dem Transporteur ausgehändigt. Ein Original verbleibt bei uns zur Vorlage bei der Behörde. Der Begleitschein wird von uns auf elektronischem Weg ins Begleitscheinsystem gemeldet.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass das angelieferte Material den vorher übermittelten Dokumentationen entspricht und die Informationen über Herkunft und Art des anzuliefernden Abfalles uns auch nachweislich erreichen. Der Transporteur / Fahrer ist als Ausführungsgehilfe des Kunden verpflichtet, uns diese Informationen über Herkunft und Art des anzuliefernden Materials vor Annahme des Materials nachvollziehbar mitzuteilen. Können diese Informationen bei der Anlieferung nicht beigebracht werden, kann das Material bis zur Klärung nicht übernommen werden. Für eventuell dadurch entstehende Stehzeiten übernimmt der Deponiebetreiber keinerlei Verantwortung und Kosten.

Zur Einhaltung der behördlichen Auflagen ist die vor Ort befindliche Eingangskontrolle des Deponiebetreibers berechtigt vor Gestattung der Ablagerung von jeder Anlieferung im Zuge der Eingangskontrolle Abfallproben zu ziehen. Sollte die gezogene Probe von dem ursprünglich vom Kunden beigebrachten Gutachten abweichen bzw. den bewilligten Konsens der Deponie überschreiten, ist der Kunde unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens dem Deponiebetreiber zum Ersatz der Kosten für die Probenuntersuchung verpflichtet. Weiters ist der Deponiebetreiber berechtigt, nach freiem Ermessen Proben auch am Anfallsort auf eigene Kosten zu entnehmen bzw. von einer autorisierten Fachanstalt entnehmen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Vorliegen des Gutachtens das angelieferte Material auf einem vom Deponiepersonal zugewiesenen Platz zwischenzulagern. Sollte sich herausstellen, dass das angelieferte Material die festgelegten Grenzwerte gemäß Anhang 1 Deponieverordnung überschreitet, ist der KUNDE verpflichtet das Material unverzüglich binnen 24 Stunden abzutransportieren, widrigenfalls der Deponiebetreiber berechtigt ist, das Material auf Kosten und Gefahr des Kunden abzutransportieren und anderweitig entsorgen zu lassen. Die dem Deponiebetreiber entsprechend des Bescheides bzw. in der DeponieVO 2008 § 18 eingeräumte Eingangskontrolle, begründet im Verhältnis zum Abfallerzeuger keine wie immer geartete Verantwortlichkeit.

Die vor Ort anwesende Eingangskontrolle des Deponiebetreibers ist auch jederzeit berechtigt augenscheinliche und organoleptische Abfallbeurteilungen vor und nach dem Abkippen vorzunehmen sowie diese fotografisch und schriftlich zu dokumentieren. Bei Nichtentsprechung (z.B. Konsistenz, Verunreinigungen, mangelnde Verpackung, etc.) wird der Abfall von der Deponieeingangskontrolle zurückgewiesen und diese Zurückweisung schriftlich dokumentiert.

Der Frächter / Fahrer hat den Anweisungen des Deponiepersonals immer Folge zu leisten. Am Deponiegelände herrscht ausnahmslos Schrittgeschwindigkeit. Die eigene Sicherheit und die der anderer Verkehrsteilnehmer, Fahrer und des Deponiepersonals ist bei der Einfahrt, beim Abkippen und bei der Ausfahrt immer zu gewährleisten. Nichteinhaltung hat sofortigen Deponieverweis und eine Sperre des LKW-Fahrers für weitere Anlieferungen zur Folge. Die Piktogramme vor Ort und die Anweisungen auf dem Lieferschein sind unbedingt zu beachten. Auf der Waage und bei Pausen auf dem Gelände des Deponiebetreibers ist der Fahrzeugmotor abzustellen.

Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem angelieferten Material und dem mittels geeichter Brückenwaage ermittelten Gewichtes nach Tonnen, mit Übergabe des Wiegescheines an den Transporteur / Fahrer werden die Materialqualität sowie das Gewicht anerkannt. Spätere Reklamationen bedürfen der begründeten Schriftform. Die Verrechnung erfolgt in der Regel 14tägig. Die Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten und im Angebot angeführten Zahlungszieles zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Deponiebetreiber berechtigt Verzugszinsen in der Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich gültigem Aufschlag sowie angefallenen Mahn- und Inkassospesen in Rechnung zu stellen.

Sollte der Deponiebetreiber auch nach Einbau des Materials und Rechnungslegung feststellen, dass das Material gemäß oben nicht den übermittelten Angaben bzw. dem Deponiekonsens entspricht, hat der Kunde das gesamte von ihm angelieferte Material unverzüglich auf eigene Kosten zu laden und abzutransportieren. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Deponiebetreiber berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Kunden zu laden, abzutransportieren und anderweitig auf Kosten des Kunden entsorgen zu lassen.

Mit erfolgter erster Anlieferung sind diese Geschäftsbedingungen, das gelegte Angebot sowie die vereinbarten Preise auf jeden Fall anerkannt.

Für sämtliche aus der Rechtsbeziehung zwischen Kunde und dem Deponiebetreiber entspringende Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes am Sitz des Deponiebetreibers vereinbart.

Wien, 19.03.2024
Die Geschäftsführung